VITEM VII
VITEM VII - Religiöse Aktivitäten
Dieses Visum richtet sich an ausländische Staatsangehörige, die nach Brasilien reisen, um als Pastoren oder anderweitige Mitglieder einer Religionsgemeinschaft tätig zu sein. In bestimmten Fällen ist eine spezielle Genehmigung des brasilianischen Außenministeriums erforderlich.
Staatsangehörige aus Österreich, Chile, Kolumbien, Finnland, Frankreich, Deutschland und weiteren Ländern sind für Aufenthalte von bis zu 90 Tagen von der Visumspflicht befreit.
Innerhalb von 30 Tagen nach der Einreise müssen Inhaber dieses Visums sich bei der brasilianischen Bundespolizei anmelden und eine Kopie des Visumantragsformulars einreichen.
Aufenthaltsdauer in Brasilien
- Gültigkeitsdauer (Frist für die erste Einreise nach Brasilien): bis zu 1 Jahr, verlängerbar um denselben Zeitraum
- Aufenthaltsdauer: max. 1 Jahr
Visagebühren: Klicken Sie hier für Visagebühren und Zahlungsmethoden.
Antragstellung und Bearbeitungszeiten: Dieser Typ Visum muss persönlich vom Antragsteller beantragt werden. Klicken Sie hier, um einen Termin zu buchen, die Bearbeitungszeiten zu überprüfen und zu sehen, wie Sie das Visum abholen können, falls es genehmigt wird.
ERFORDERLICHE DOKUMENTE
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Dokumentation |
Kommentare |
1 |
Gedruckte Version des Visumsantragsformulars mit Foto und Unterschrift |
a) Anweisungen zum Ausfüllen:
b) Nach dem Ausfüllen:
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2 |
Gültiger Reisepass |
Muss mindestens zwei leere Seiten haben. Bitte beachten Sie, dass Seiten, die für Änderungen reserviert sind, nicht für Visazwecke verwendet werden können. |
3 |
Ein Passfoto |
Das Foto muss aktuell sein, vor weißem Hintergrund aufgenommen und den lokalen Standardspezifikationen entsprechen (3,5 x 4,5 cm). Das Foto muss auf das Visumsantragsformular geklebt werden. |
4 |
Wohnsitzbescheinigung (Erweiterte Meldebescheinigung) |
Die Adressen und Einzugsdaten der letzten 12 Monate müssen auf der Bescheinigung vermerkt sein. Wenn das Dokument in einem anderen Land als Deutschland ausgestellt wurde, muss es mit einer Haager Apostille versehen werden. In Ländern, in denen die Haager Apostille nicht gilt, muss es von einem brasilianischen Konsulat/Botschaft legalisiert werden. |
5 |
Führungszeugnis des Bundesamts für Justiz |
Führungszeugnis, ausgestellt vom Bundesamt für Justiz. Führungszeugnisse sind bis zu 3 Monate ab dem Ausstellungsdatum gültig. Wenn der Antragsteller in den letzten 12 Monaten in mehreren Ländern gelebt hat, muss ein Führungszeugnis aus jedem Wohnsitzland vorgelegt werden. Wurde das Dokument in einem anderen Land als Deutschland ausgestellt, muss es mit einer Haager Apostille versehen werden. In Ländern, in denen die Haager Apostille nicht gilt, muss es von einem brasilianischen Konsulat/Botschaft legalisiert werden. |
6 |
Vollständige Geburtsurkunde im Original |
Deutsche Staatsangehörige: Reichen Sie eine Kopie Ihrer Geburtsurkunde ein. Falls die vollständige Geburtsurkunde nicht vorliegt, kann ein anderes offizielles Dokument eingereicht werden, das die vollständigen Namen der Eltern enthält. Wurde das Dokument in einem anderen Land als Deutschland ausgestellt, muss es mit einer Haager Apostille versehen werden. In Ländern, in denen die Haager Apostille nicht gilt, muss es von einem brasilianischen Konsulat/Botschaft legalisiert werden. Achtung: Das Einreichen dieses Dokuments soll Datenabweichungen zwischen den Informationen im Visumantrag und der Geburtsurkunde verhindern. Da die Geburtsurkunde bei der obligatorischen Anmeldung des Visums bei der brasilianischen Bundespolizei vorgelegt werden muss (siehe unten), können falsche Angaben diesen Prozess verhindern. Die Vorlage der Geburtsurkunde während der Visumantragsphase im Ausland ist daher nicht zwingend erforderlich und verhindert nicht die Ausstellung des Visums, wird jedoch dringend empfohlen, um mögliche Unannehmlichkeiten zu vermeiden. |
7 |
Notariell beglaubigte Verpflichtungserklärung |
Eine Erklärung der Institution, dass die Kosten für Reise, Rückreise sowie Lebenshaltung, Krankenhaus, medizinische Versorgung und Repatriierung des Antragstellers (und ggf. seiner Familie) übernommen werden. Diese Erklärung muss in Brasilien notariell beglaubigt sein. |
8 |
Constitutive Act or Social Statute of the religious institution in Brazil |
Auf Portugiesisch: „Ata de Constituição“ oder „Estatuto Social“. |
9 |
Protokoll des aktuellen Vorstands |
Auf Portugiesisch: „Ata de posse da diretoria atual“. Wenn die Dokumente von jemandem unterschrieben wurden, der nicht dem Vorstand angehört, ist eine notariell beglaubigte Vollmacht erforderlich. |
10 |
Lebenslauf |
Selbsterklärend |
11 |
Nachweis der religiösen Ordination |
Selbsterklärend |
12 |
Genehmigung von FUNAI (falls zutreffend) |
Wenn die Aktivitäten nicht in indigenem Gebiet durchgeführt werden, ist eine Genehmigung der brasilianischen Nationalen Indianer-Stiftung (Fundação Nacional do Índio - FUNAI) erforderlich. |
13 |
Visumsgebühr |
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Anmeldung bei der Bundespolizei
Inhaber dieses Visums müssen sich innerhalb von 90 Tagen nach der ersten Einreise in Brasilien bei der Bundespolizei registrieren. Wenden Sie sich direkt an die Bundespolizei (hier klicken), um zu erfahren, wie die Registrierung erfolgt.
Das Konsulat geht davon aus, dass der Antragsteller unter anderem das Visumantragsformular (FPV), das bei der Ausstellung des Visums bereitgestellt wird, sowie seine Vollständige Geburtsurkunde im Original, die die vollständigen Namen der Eltern enthält, vorlegen muss.
Die Geburtsurkunde muss von der zuständigen Behörde im Ausstellungsland legalisiert (d.h. mit einer Apostille versehen) werden. Dokumente, die in Deutschland ausgestellt wurden, erhalten eine Apostille von verschiedenen Behörden, (Zuständigkeiten siehe hier). Nach der Legalisierung muss das Dokument von einem vereidigten Übersetzer („tradutor juramentado“) in Brasilien ins Portugiesische übersetzt werden.
Familienzusammenführung
Antragsteller, die beabsichtigen, ihren Ehepartner/Partner/Kinder/andere Angehörige mitzunehmen, klicken bitte hier, um deren Berechtigung zu überprüfen.
Angehörigen kann ein Familienzusammenführungsvisum (VITEM XI) gewährt werden, das an den primären VITEM I-Antrag gebunden ist und somit denselben Bedingungen unterliegt (z. B. gleiche Aufenthaltsdauer usw.). Familienanträge können gemeinsam oder nach der Ausstellung des VITEM I für den Hauptantragsteller eingereicht werden.