Vollmacht
Vollmacht
Das brasilianische Generalkonsulat kann Vollmächte ausstellen oder Unterschriften beglaubigen nur für:
a) brasilianische Staatsangehörige;
b) ausländische Staatsangehörige, die über eine Aufenthaltsbewilligung für Brasilien verfügen (sog. RNE - Registro Nacional de Estrangeiros).
Wenn der Vollmachtgeber nicht im Besitz einer RNE ist und den Wohnsitz in der Schweiz hat, oder wenn der Vollmachtgeber eine nicht brasilianische juristiche Person ist, dann empfiehlt das Konsulat, die Vollmacht bei einem Schweizer Notar schreiben zu lassen und zwar in Form einer öffentlichen Urkunde (über die Erteilung einer Vollmacht).
Eine zweite Variante ist, die Vollmacht selber zu schreiben und danach die Unterschrift des Vollmachtegebers bei einem Schweizer Notar beglaubigen zu lassen. Das Konsulat weist aber darauf hin, dass diese vereinfachte Form einer Vollmacht für bestimmte Handlungen in Brasilien nicht akzeptiert wird.
Über die Form und Inhalt der Vollmacht sollte der Vollmachtgeber am besten direkt mit den Behörden oder Privaten in Brasilien besprechen, wo er sich vertreten lassen werden.
Die Beglaubigung von Unterschriften in Dokumenten aller weiteren Arten muss auch bei einem Schweizer Notar vorgenommen werden.
Unabhängig davon, wie die Vollmacht ausgestellt wird (erste oder zweite Variante), so muss dieses Dokument, sowie allfällige weitere Unterschriftsbeglaubigung in anderen Dokumenten von der zuständigen, kantonalen Staatskanzlei (die Adresse kann der Notar informieren) für Brasilien apostilliert werden.
Wird die Vollmacht oder eine Unterschriftsbeglaubigung in Deutsch oder in irgendeiner anderen Fremdsprache geschrieben, dann muss das Dokument von einem in Brasilien anerkannten Übersetzter ("tradutor juramentado") übersetzt werden.