Beglaubigung
BEGLAUBIGUNG
1. Die "Haager Apostille"
Am 14. August 2016 trat in Brasilien das Haager Übereinkommen zur Befreiung ausländischer öffentlicher Urkunden von der Legalisation (HLÜ, 5. Oktober 1961) in Kraft; die Erfordernis der Legalisation ausländischer Dokumente durch brasilianische Konsularbehörden im Ausland entfällt damit. Das Abkommen vereinfacht den Dokumentenverkehr zwischen 111 Ländern, unter ihnen die Schweiz und Brasilien. Dies betrifft den Einsatz von brasilianischen Dokumenten im Ausland und ausländischen Dokumenten in Brasilien wie Zeugnissen und anderen schulischen Dokumenten, Vollmachten, und standesamtlichen oder notariellen Urkunden.
Seit dem 14. August 2016 führen die brasilianischen Konsularbehörden daher keine Legalisationen ausländischer Dokumente mehr durch. Statt einer konsularischen Legalisation sollte vom Betroffenen eine Haager Apostille bei den zuständigen ausländischen Behörde eingeholt werden, damit die Unterlagen in Brasilien und den anderen Unterzeichnerstaaten des Haager Übereinkommens wirksam werden können.
Die Apostille muss bei der zuständigen Staatskanzlei des Kantons beantragt werden, wo das Dokument ausgestellt oder beglaubigt wurde.
Alle ausländischen Dokumente müssen mit der Apostille versehen werden um in Brasilien wirksam zu sein. Auch Apostillen, die vor dem Beitritt Brasiliens zum Übereinkommen ausgestellt wurden, werden anerkannt. Bereits konsularisch legalisierte Dokumente sind in Brasilien nur noch bis zum 14. Februar 2017 gültig.
2. Beglaubigung der Unterschrift
Die Hauptseite mit Informationen über den Dienst ist hier auf Portugiesisch zu finden.
Brasilianische Staatsbürger und ausländische Staatsbürger mit RNE/RNM müssen die auf der portugiesischen Seite enthaltenen Dienstanweisungen befolgen.
Ausländische Staatsbürger ohne RNE/CRNM (Wohnsitz in Brasilien) dürfen keine Unterschrift im brasilianischen Konsulat beglaubigen lassen.
In diesem Fall müssen Sie die Dienste eines örtlichen Notars in Anspruch nehmen. Folgen Sie den nachstehenden Anweisungen:
Schritt 1: Beglaubigen Sie die Unterschrift(en) auf den Dokumenten bei einem Schweizer Notar. Der Notar mag eine Übersetzung der Dokumente in die Landessprache verlangen;
Schritt 2: Nach der Unterschriftsbeglaubigung muss das Dokument bei der Staatskanzlei des Kantons mit der "Haager Apostille" versehen werden (Apostille);
Schritt 3: Erkundigen Sie sich bei der Behörde, die die Dokumente entgegennimmt, ob es zusätzliche Anforderungen gibt (z.B. Übersetzung des Dokuments in die Sprache des Empfängers). Für Dokumente, die in Brasilien verwendet werden sollen, ist in der Regel eine Übersetzung durch einen offiziellen Übersetzer in Brasilien ("tradutor juramentado") erforderlich.
3. Beglaubigung von Kopien
Die Hauptseite mit Informationen über den Dienst ist hier auf Portugiesisch zu finden.
Das Konsulat bietet den Service der Beglaubigung von Kopien von Dokumenten an, grundsätzlich für brasilianische Dokumente. Die vom Konsulat beglaubigten Kopien sind nur in Brasilien gültig.
Das Konsulat in Zürich beglaubigt eine Kopie eines fremdsprachigen Dokuments allerdings nur, wenn das Original apostilliert ist;
Das Konsulat in Zürich beglaubigt keine Kopien von Dokumenten, die schweizerischen Behörden oder Drittstaaten vorgelegt werden müssen.
Kopien können auch von einem örtlichen Notar beglaubigt werden und sind in Brasilien gültig, sofern sie in Brasilien apostilliert und übersetzt wurden (Schritte 1 bis 3 oben).
Es wird empfohlen, sich bei der Behörde, die die Kopie erhalten soll, über die geltenden Anforderungen zu informieren.
4. Kontakt
Eine Anleitung zu dieser Dienstleistung finden Sie auf der Website des Konsulats in portugiesischer Sprache.
Bei Fragen zu diesem Thema bitte schreiben Sie eine Email an: notarial.cgzurique@itamaraty.gov.br